Art 166 EPÜ

Beitritt

(1) Dieses Übereinkommen steht zum Beitritt offen:
a) den in Artikel 165 Absatz 1 genannten Staaten;
b) auf Einladung des Verwaltungsrats jedem anderen europäischen Staat.

(2) Jeder ehemalige Vertragsstaat, der dem Übereinkommen nach Artikel 172 Absatz 4 nicht mehr angehört, kann durch Beitritt erneut Vertragspartei des Übereinkommens werden.

(3) Die Beitrittsurkunden werden bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt.